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Registrierkassen-, Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflicht

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Inhalt

Registrierkassenpflicht frühestens ab 1.5.2016

Die Registrierkassenpflicht wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geprüft. Laut dem VfGH ist sie nicht verfassungswidrig, aber sie gilt frühestens ab 1.5.2016. Das ergibt sich daraus, dass laut der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Höhe der Umsätze im Jahr 2015 keine Rolle bei der Berechnung der Umsatzgrenzen spielt. Erst der Umsatz ab dem 1.1.2016 ist maßgeblich für die Frage, ob die Grenzen überschritten werden. Es gibt hier keine Rückwirkung.

Für wen gilt welche Verpflichtung?

Einzelaufzeichnungspflicht

Betroffen von der Einzelaufzeichnungspflicht sind

  • jeder, der zum Führen von Büchern verpflichtet ist bzw. freiwillig Bücher führt,
  • Betriebe, die verpflichtend eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen müssen,
  • Vermieter und Verpächter und alle, die sonstige Einkünfte erzielen.
Belegerteilungspflicht Die Belegerteilungspflicht gilt für alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, daher auch für Kleinunternehmer und Vermieter.
Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitnehmen.
Registrierkassenpflicht

Eine Registrierkasse müssen alle Betriebe anschaffen mit einem Jahresumsatz von

  • über € 15.000,00 und
  • Barumsätzen von über € 7.500,00 im Jahr (keine Vermieter)

Ausnahmen von allen drei Verpflichtungen

Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten (nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten) ausgeführt werden, wie z. B. Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schischirme). Hier kann die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,00 (Jahresumsatz je Betrieb) nicht überschritten wird. Sonderregelungen gibt es auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von begünstigten Körperschaften (wie z. B. Feuerwehrfeste, kleine Vereinsfeste), Automaten, Onlineshops.

Barumsatz

Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Trinkgelder, die dem Unternehmen zufließen, zählen zu den Bareinnahmen des Unternehmens. Bekommt ein Arbeitnehmer für seine Leistung Trinkgelder, sind diese nicht in die Berechnung der Umsatzgrenzen mit einzurechnen. Wenn sie in der Registrierkasse erfasst werden, sind sie wie durchlaufende Posten zu behandeln.

Überweisungen zählen nicht zum Barumsatz, wie z. B.: Ein Gast konsumiert regelmäßig einmal wöchentlich im Lokal und begleicht seine Rechnung einmal im Monat mit Erlagschein oder e-banking.

Belegerteilungspflicht

Der Unternehmer hat seinem Kunden einen Beleg über jede empfangene Zahlung auszuhändigen. Diese Verpflichtung gilt ab 1.1.2016 unabhängig vom Jahresumsatz und vom Zahlungsbetrag (ausgenommen sind z. B. Vereinsfeste).

Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der statt des Unternehmens einen Beleg erteilen kann,
  2. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  3. Tag der Belegausstellung,
  4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistungen und
  5. Betrag der Barzahlung – wobei es genügt, wenn dieser aufgrund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Einzelaufzeichnungspflicht

Alle, auf die keine Ausnahmeregelung zutrifft, haben nun die Betriebseinnahmen und -ausgaben (bzw. Barein- und Barausgänge) ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen. Die Einzelaufzeichnung kann, wenn keine Registrierkassenpflicht besteht, z. B. in Form von Paragondurchschriften erfolgen.

Vergünstigungen zur Anschaffung der Registrierkasse

Die Anschaffung oder Umrüstung wird mit einer Prämie von € 200,00 pro Registrierkasse oder Eingabeeinheit gefördert werden. Sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 oder für 2016 zu beantragen. Gleichzeitig ist auch eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich. Ab 1.1.2017 sind die Registrierkassen mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Falls Sie eine Kasse kaufen, achten Sie darauf, dass sie diese Bestimmungen bereits erfüllt bzw. später nachgerüstet werden kann.

Hinweis: Bei diesem Thema ist eine individuelle Beratung für Gastronomiebetriebe sehr wichtig.

Stand: 29. März 2016

Bild: nordroden - Fotolia.com

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