Immobilienertragsteuer bei Privatvermögen
Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. In der Praxis ist es nicht immer eindeutig, ob die ImmoESt fällig ist bzw. in welcher Höhe. In einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden nun Fragen dazu beantwortet. Über einige ausgewählte Sachverhalte zur Hauptwohnsitzbefreiung informiert Sie dieser Artikel.
Gesetzliche Bestimmung Hauptwohnsitzbefreiung
Aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, und zwar wenn sie dem Veräußerer:
- ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder
- innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.
Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Ist die Hauptwohnsitzbefreiung auch beim Erben anwendbar?
Beispiel 1: Nach dem Tod des Vaters will der Sohn im Zuge der Verlassenschaft das Grundstück veräußern. Das Grundstück wird ab dem Todestag dem Erben zugerechnet. Die Hauptwohnsitzbefreiung greift nur, wenn der Erbe selbst die oben angegebenen Voraussetzungen erfüllt.
Beispiel 2: Das Haus wird von zwei Söhnen geerbt, wobei A dort für drei Jahre seinen Hauptwohnsitz begründet und seinen Bruder ausbezahlt. Da die erste Befreiungsbestimmung (Verkauf nach zwei Jahren) einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, ist nur der vom Bruder entgeltlich erworbene Teil steuerfrei. Bei einer Veräußerung nach fünf Jahren greift die zweite Befreiungsbestimmung. Dann ist die Befreiung auch für die vererbte Grundstückshälfte anwendbar.
Betriebliche/private Nutzung, 1.000 m2-Grenze
Ein Hauseigentümer besitzt 2.000 m2 Grund. 30 % werden betrieblich genutzt, die restlichen 70 % (1.400 m2) als Hauptwohnsitz.
Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt für 30 % der Einkünfte nicht in Frage, da dieser Teil betriebliche Einkünfte darstellt. Für die restlichen 70 % kommt die Befreiung in Betracht – allerdings nur für 1.000 m2. Die verbleibenden 400 m2sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.
Stand: 26. September 2014
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