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Rauchfreie Gastronomiebetriebe ab 1.5.2018

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Inhalt

Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. Neben den „klassischen“ Zigaretten sind auch alle damit verwandten Produkte betroffen, z. B. Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten. Das Rauchverbot gilt unter anderem in

  • Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie
  • in allen anderen Bereichen, die den Gästen zur Verfügung stehen (ausgenommen Freiflächen).

Die Neuregelung gilt ebenso für Vereinslokale und Festzelte und auch für schulische Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt und beherbergt werden (z. B. ein Internat).

In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt das Rauchverbot ebenfalls. Es kann aber ein Raucherraum für die Gäste eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass

  • aus diesem Nebenraum der Rauch nicht in den mit dem Rauchverbot belegten Bereich dringt,
  • das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und
  • keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet oder serviert werden.

Wer als Inhaber gegen die Verpflichtung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe

  • bis zu € 2.000,00,
  • im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,00 zu bestrafen ist.

Davon abweichend kann die Tat auch eine strafbare Handlung darstellen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt oder nach einer Verwaltungsbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

Nichtraucherschutz-Prämie

Durch die Nichtraucherschutz-Prämie sollen Gastgewerbebetriebe einen Anreiz erhalten, bereits früher die Neuregelung umzusetzen.

Gastronomiebetriebe, die spätestens bis 1.7.2016 das neue Rauchverbot umsetzen, können eine Prämie geltend machen. Sie beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die

  • getätigt wurden, um dem Vorgängergesetz zu entsprechen, wie z. B. Investitionsmaßnahmen in die räumliche Trennung von Nichtraucher- und Raucherbereich und
  • bis zur Veranlagung 2015 steuerlich noch nicht berücksichtigt wurden.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

Die Prämie wird in der Steuererklärung für das Jahr 2015 oder 2016 beantragt und dann auf das Abgabenkonto gutgeschrieben. Sie zählt nicht zu den Betriebseinnahmen.

Stand: 29. September 2015

Bild: photoinsel - Fotolia.com

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