Verdacht auf Schwarzumsätze
Während einer Betriebsprüfung hatte die Behörde den Verdacht, dass bei einem Gasthaus Bonierungen und Losungen vor der Übertragung in die Buchhaltung manipuliert worden sind.
Gründe dafür waren unterschiedliche Systemzeiten sowie Differenzen zwischen Tischbonierungen und den als Kontrollmaterial vorliegenden Rechnungen.
Weiters sprach eine Analyse der jährlich zufällig gewählten Stichproben für Fehler durch eine Manipulation.
Die Behörde ließ die Konten öffnen und Hausdurchsuchungen vornehmen. Dabei wurde ein Sparbuch des Gesellschafter-Geschäftsführers gefunden, auf dem jährlich in größerem Umfang nicht aufklärbare Vermögenszugänge in Form von Eigenerlägen stattgefunden haben. Betreiber des Gasthauses war eine GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der das Gasthaus zuvor als Einzelunternehmer geführt hatte.
Entscheidung Bundesfinanzgericht (BFG)
Es konnte nachgewiesen werden, dass ein Großteil der Zugänge auf dem Sparbuch aus dem gebuchten Kassastand und ein Großteil der Abgänge vom Sparbuch eine Rückführung in die Gesellschaftskassa waren. Der Gesellschafter-Geschäftsführer benutzte das Sparbuch als eine Art „Safe“ für hohe Kassenbestände.
Diese Vorgangsweise hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer gewählt, weil er es auch als Einzelunternehmer so gemacht hatte, das Sparbuch die beste Verzinsung bot und die Hausbank gleich gegenüber dem Gasthaus war.
Das BFG konnte keine Anhaltspunkte, für die von der Behörde unterstellten Schwarzumsätze in großem Umfang finden.
Es wurden keine zusätzlichen Beschäftigten angetroffen (außer eine geringfügig Beschäftigte), bei der Hausdurchsuchung keine Lieferscheine und Aufzeichnungen über Schwarzgeschäfte gefunden und auch kein Schwarzwarenlager entdeckt.
Es blieb allerdings der Vorwurf der formellen Mangelhaftigkeit der Buchhaltung: Einzelne Bonierungen konnten nicht nachvollzogen werden, Kontrollbelege waren nicht in Einklang mit den Bonierungen zu bringen, Geldbewegungen zwischen Gesellschaftskassa und Sparbuch wurden nicht buchhalterisch erfasst.
Aufgrund dieser formellen Mängel erschien dem BFG als adäquate Schätzungsmethode der Ansatz eines Sicherheitszuschlages von 3 %.
Gleichzeitig waren auch der Wareneinsatz und die Vorsteuer entsprechend zu erhöhen.
Stand: 29. September 2015
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