Die Umsatzsteuerrichtlinien sehen Zahlungen, die jemand aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag leistet, als nicht umsatzsteuerbar an. Dies gilt auch, wenn diese bereits bei Vertragsabschluss für den Fall der Nichterfüllung vereinbart wurden, somit auch bei „No Show“, der Stornogebühr wegen Nichtantritt eines Hotelaufenthalts. Die Rechnung ist daher ohne Umsatzsteuer auszustellen.
Konkret ist bei Schadenersatz im Sinne der Umsatzsteuer immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht. Beim echten Schadenersatz erfolgt kein Leistungsaustausch, da aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt wird. Somit liegt kein steuerbares Entgelt vor.
Neben den oben genannten Stornogebühren sind Beispiele für echten Schadenersatz laut Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem auch:
- Mahngebühren (anders bei Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen)
- in der Regel auch Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle
Der unechte Schadenersatz beinhaltet hingegen einen Leistungsaustausch und ist daher steuerbar (z. B. für die Einräumung einer Dienstbarkeit wird eine Entschädigung bezahlt.).
Stand: 30. Oktober 2017
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