Nur ärztliche Heilbehandlungen unterliegen einer unechten Befreiung von der Umsatzsteuer. Tierärztliche Leistungen unterliegen nicht dieser unechten Steuerbefreiung. Für diese Leistungen müssen 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Die Frage des Orts einer tierärztlichen Leistung stellt sich immer bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Ist der Tierarzt in einem anderen Land tätig, so ist zu prüfen, welchem Land das Besteuerungsrecht an den Umsätzen und Einkünften zusteht.
Wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, wird die Leistung eines Tierarztes seit 1.1.2010 an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Tierarzt sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung von der Betriebsstätte aus betrieben, so gilt sie als Ort der sonstigen Leistung. Wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, wird die Leistung eines Tierarztes an dem Ort des Leistungsempfängers (Kunden) ausgeführt.
Bei tierärztlichen Leistungen an private Leistungsempfänger im Ausland stellt sich dabei die Frage, wann eine Betriebsstätte begründet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall festgestellt, dass bei einem Tierarzt auch ein „Praxismobil“ eine Betriebsstätte sein kann. Das Auto muss ausreichend mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet sein, um die Tiere behandeln zu können. Zudem hat der VwGH darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Unternehmensortes einer tierärztlichen Tätigkeit dem Ort der Aufbewahrung der Medikamente besondere Bedeutung zukommt, weil es nahe liegt, dass der Tierarzt an diesen Ort regelmäßig zurückkehrt, um sich dort für die geplanten Hausbesuche auszurüsten.
Wird also festgestellt, dass ein ausländischer Tierarzt Behandlungen von einer österreichischen Betriebsstätte aus durchführt, so muss dieser Tierarzt 20 % österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist.
Stand: 10. Februar 2011
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