Die Novelle des Finanzstrafgesetzes trat mit 1.1.2011 in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Sanktionen
Für die bestehenden Straftaten fahrlässige Abgabenverkürzung,
Abgabenhinterziehung und Schmuggel bleibt das System der Strafen
grundsätzlich gleich:
Primär wird eine Geldstrafe vom Vielfachen des Verkürzungsbetrages
verhängt und nur ausnahmsweise eine zusätzliche Freiheitsstrafe.
Neuer Tatbestand: Abgabenbetrug
Als neuer Straftatbestand wird der „Abgabenbetrug“ als besondere Form der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei genannt. Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn ein solches Vergehen vom Gericht zu ahnden ist und dieses Vergehen
- unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder anderer Beweismittel (nicht Abgabenerklärungen und Gewinnermittlungen) oder
- unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen
begangen wird.
Für diesen neuen Tatbestand gilt ein deutlich erhöhter Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bis zu € 2,5 Mio. Geldstrafe. Hier wird primär die Freiheitsstrafe verhängt und nur ausnahmsweise eine zusätzliche Geldstrafe.
Strafaufhebung bei geringfügigen Verkürzungen
Wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge im Zuge einer Prüfung € 10.000,00, jährlich höchstens jedoch € 33.000,00 nicht übersteigt, so kann durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung von 10 % des festgestellten verkürzten Abgabenbetrages die Strafbarkeit eines dadurch begangenen Finanzvergehens aufgehoben werden. Dies allerdings nur dann, wenn
- auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abgabenfestsetzung verzichtet wird und
- die Abgabenerhöhung und die Abgabennachforderung innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich zur Gänze entrichtet wurden.
Bisher wurden auch bei diesen Fällen die Unterlagen dem zuständigen Finanzstrafreferenten zugestellt und dieser entschied, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht.
Selbstanzeigen werden restriktiver gehandhabt
Die Straffreiheit einer Selbstanzeige wurde neben den bisher geltenden Voraussetzungen wesentlich von einer effektiven und schnellen Geldleistung des Steuersünders abhängig gemacht.
Stand: 10. Februar 2011
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