Medizinische Leistungen von Ärzten sind von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Bei Auslandsgeschäften können sich aber trotzdem steuerpflichtige Sachverhalte ergeben.
Grundsätzliche Regelung
Innerhalb der EU gilt prinzipiell der Grundsatz, dass eine Lieferung von Waren in jenem Land besteuert werden soll, für das es bestimmt ist (Bestimmungslandprinzip). Liefert beispielsweise ein Unternehmen aus Deutschland eine Maschine an ein Unternehmen in Österreich, dann hat das österreichische Unternehmen einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die Erwerbsteuer an das Finanzamt abzuführen (in der Regel 20 %).
Ärzte als Schwellenerwerber
Im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe (innerhalb der EU) gelten Ärzte als sogenannte „Unechte Unternehmer (Schwellenerwerber)“.
Für „Unechte Unternehmer“ wie Ärzte gilt in Österreich eine Erwerbsschwelle von € 11.000,00 pro Kalenderjahr.
Solange die Erwerbe aus allen EU-Ländern pro Kalenderjahr unter der Erwerbsschwelle liegen, wird ein Arzt im umsatzsteuerlichen Sinn wie eine Privatperson behandelt und hat die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes, aus dem die Ware stammt, zu entrichten.
Ab Überschreiten der Erwerbsschwelle (oder ab dem Verzicht auf die Erwerbsschwellenregelung) wird der Arzt im umsatzsteuerlichen Sinne als ganz normaler Unternehmer behandelt und hat die österreichische Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Vorsicht mit der UID-Nummer
Sobald ein Arzt dem ausländischen Unternehmer bei der Bestellung seine UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) bekannt gibt (diese kann beim österreichischen Finanzamt beantragt werden), um steuerfrei Ware einkaufen zu können, gilt dies als Verzicht auf die Erwerbsschwellenregelung und der Arzt muss den innergemeinschaftlichen Erwerb der Ware in Österreich versteuern. Der Verzicht ist für zwei Jahre bindend.
Stand: 25. Februar 2013
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