Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurden einige Gesetze punktuell geändert. Hier eine Übersicht zu einigen steuerlichen Hauptgesichtspunkten (Auswahl):
Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen wurden im Einkommensteuergesetz geregelt. Das Finanzamt wird ab der Veranlagung 2024 nur auf Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers einen Freibetragsbescheid für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim laufenden Steuerabzug vom Arbeitslohn erlassen.
Im Körperschaftsteuergesetz wurden unter anderem Bestimmungen zur Gruppenbesteuerung angepasst.
Im Umsatzsteuergesetz wurde/n z. B.:
- bei bestimmten sonstigen Leistungen, falls diese virtuell verfügbar gemacht werden, der Leistungsort klargestellt.
- eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) geregelt.
- normiert, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmen angewandt werden kann, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
- die Kleinunternehmergrenze von bisher € 35.000,00 auf € 42.000,00 erhöht. Künftig soll diese Grenze jedoch als Bruttobetrag zu verstehen sein. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Grenze auf € 55.000,00 anzuheben (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten). Auch die Regelungen bei Überschreiten der Grenze wurden angepasst.
- die Möglichkeiten zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmer erweitert.
- die Anwendung der Differenzbesteuerung eingeschränkt.
Im Gebührengesetz wurden unter anderem für Beilagen und Zeugnisse, die elektronisch übermittelt/ausgestellt werden, Begünstigungen geschaffen.
Auch das Mindestbesteuerungsgesetz und die Bundesabgabenordnung wurden geändert.
Stand: 27. August 2024
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