Für einen Kongress gilt grundsätzlich:
Nur einzelne Tage mit ganztägigen Fachvorträgen dürfen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt weiterhin unabhängig von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dass Reisekosten in einen privaten und beruflichen Teil aufteilbar sind.
In einem aktuellen Urteil sah der Verwaltungsgerichtshof einen Kongress, an dem ein Sportmediziner teilnahm, weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgabe absetzbar.
Der VwGH sah eine wesentliche Mitveranlassung durch private Freizeitgestaltung. Um eine Reise in einen beruflichen und privaten Teil aufteilen zu können, müssen voneinander abgrenzbare Zeitanteile gegeben sein. Ist das nicht der Fall, können die Ausgaben nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der private Teil lediglich eine untergeordnete Bedeutung spielt.
Aktuelle Entscheidung
Ein Sportmediziner nahm an einem Fortbildungslehrgang am Arlberg teil. In der Zeit von 9:30 bis 15:30 Uhr standen für die Teilnehmer täglich „Ärztesportstunden“ auf dem Programm. Mit professionell ausgebildeten Trainern wurden neben dem Ski fahren dynamische Übungen durchgeführt wie z.B. Gelenks-/Muskelbeanspruchung, Gleichgewicht, Herz-/Kreislaufbelastungen oder Fahren mit einem Ski.
Anschließend wurden klinische Untersuchungen und praktische Erfahrungen ausgewertet wie z.B. Muskelkater, Langzeitbelastung.
Laut den Vorgaben der Ärztekammer müssen Sportmediziner eine „Ärztesport“-Fortbildung im Ausmaß von 20 Stunden besuchen. Sie sind auch Voraussetzung, um das Diplom als Sportmediziner zu erlangen. Auch diese Tatsache änderte nichts an der Meinung des VwGH.
Auf die gesamte Woche verteilt waren insgesamt 40 Stunden Theorie mit im Programm. Diese konnten aber keinem einzelnen Tag zugeordnet werden, daher änderten auch sie nichts an der Nicht-Abzugsfähigkeit. Lediglich am Sonntag fand ein ganztägiges Fachprogramm statt.
Stand: 09. Mai 2012
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