Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen mindern die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Die Belastung muss nicht nur außergewöhnlich, sondern auch zwangsläufig sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. In der Regel besteht ein Selbstbehalt. Krankheitskosten sind typische außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt.
Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG)
Der Steuerpflichtige war an Krebs erkrankt. Er begehrte den Abzug als außergewöhnliche Belastung der Kosten einer in Österreich nicht zugelassenen alternativen Heilbehandlung durch einen deutschen Heilpraktiker zur Stärkung des Immunsystems begleitend zur Krebsbehandlung. Das verweigerte ihm das Finanzamt, was er mit einer Beschwerde an das BFG bekämpfte.
Medizinisch indizierte alternativmedizinische Heilbehandlung
Das BFG führte aus: Aus steuerlicher Sicht gibt es heute keine Priorität einer schulmedizinischen Methode mehr. Alternativmedizinische Behandlungen, auch von einem (nur) im Ausland anerkannten Heilpraktiker, können absetzbare Krankheitskosten sein.
Wie jede außergewöhnliche Belastung, müssen auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden durch einen ausländischen Heilpraktiker zwangsläufig erwachsen sein. Zwangsläufig bedeutet medizinisch indiziert. Die medizinische Indikation ist notwendig, um die Kosten einer Heilbehandlung von den Kosten der Lebensführung zu unterscheiden.
Es reicht aber die bloße medizinische Indikation aus. Eine ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines Behandlungsplans oder die (teilweise) Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherung ist hingegen nicht erforderlich und muss deshalb auch nicht nachgewiesen werden. Der Nachweis der medizinischen Indikation kann durch eine ärztliche Bestätigung erbracht werden.
Im Entscheidungsfall erachtete das Bundesfinanzgericht die Sinnhaftigkeit der Stärkung des Immunsystems bei einer Krebserkrankung „außer Zweifel“. Außerdem bestätigte ein Arzt die medizinische Indikation. Die Aufwendungen für die alternative Heilbehandlung waren als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (abzüglich Selbstbehalt).
Stand: 29. November 2016
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