Im neuen Gesundheitsberuferegister sind laut Gesetz
- Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und
- Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
einzutragen. Konkret betroffen sind biomedizinische Analytiker, Diätologen, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Pflegeassistenten, Pflegefachassistenten, Physiotherapeuten und Radiologietechnologen.
Meldepflicht für den Arbeitgeber
Ab 1. Jänner 2018 muss der Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufes (Art des Gesundheitsberufs und Dienstort) mittels ELDA durchführen. Bereits jetzt angestellte Berufsangehörige können ebenso ab 1.1.2018 mittels einer Änderungsmeldung gemeldet werden.
Registrierungspflicht für den Berufsangehörigen selbst (z. B. Arbeitnehmer)
Für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes wird die Registrierung für den einzelnen Berufsangehörigen (z. B. Arbeitnehmer, Freiberufler oder ehrenamtlich Tätige) verpflichtend sein! Als Berufseinsteiger ist man ab dem 1. Juli 2018 vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet, einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Wer am 1. Juli 2018 bereits berufstätig ist, muss bis spätestens 30. Juni 2019 einen entsprechenden Antrag stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.
Dokumente zur Registrierung
Wer am 1. Juli 2018 bereits tätig ist, braucht jedenfalls einen Identitätsnachweis (z. B. Reisepass), einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, einen Qualifikationsnachweis sowie ein Passfoto. Berufseinsteiger brauchen zusätzlich auch einen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (z. B. Strafregisterbescheinigung), ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung und einen Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.
Berufsausweis und Gültigkeitsdauer
Bei Eintragung in das Register wird eine Bestätigung ausgestellt und danach ein Berufsausweis per Post zugesandt. Die Registrierung ist mit Eintragung für fünf Jahre gültig. Falls sich Daten ändern, sind diese innerhalb eines Monats der Registrierungsbehörde zu melden.
Ablauf
Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die AK und für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Der schriftliche Antrag und die erforderlichen Nachweise können persönlich bei der Registrierungsbehörde oder online mit elektronischer Signatur gestellt werden. In diesem Artikel sind nur die Eckpunkte der neuen Registrierungspflicht dargestellt. Alle Details werden unter gbr.arbeiterkammer.at und www.goeg.at Verfügung gestellt.
Stand: 28. November 2017
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