Das neue Ärztegesetz – im Speziellen § 47a – ermöglicht eine Anstellung von Ärzten in Einzelordinationen bzw. Gruppenpraxen.
Demnach dürfen in Einzelordinationen künftig Ärzte im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents (= 40 Wochenstunden) angestellt werden. Dieses Vollzeitäquivalent darf auf maximal zwei teilzeitbeschäftige Ärzte aufgeteilt werden. In Gruppenpraxen dürfen Ärzte im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten (= 80 Wochenstunden) angestellt werden, wobei dieses Vollzeitäquivalent auf maximal vier teilzeitbeschäftigte Ärzte aufgeteilt wird.
Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen aber Ärztinnen und Ärzte nur anstellen, sofern die Kasse zustimmt.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Ordinationsinhaber weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig ist. Durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen soll es nämlich zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination sowie zu einer Entlastung des Ordinationsinhabers kommen.
Die neue Gesetzesgrundlage ermöglicht familienfreundlichere Arbeitsbedingungen und soll insbesondere Jungärzten und Jungärztinnen einen leichteren Einstieg in das Berufsleben ermöglichen, und natürlich trägt dieses Konstrukt auch zum Erhalt von Hausarztpraxen bei.
Hinweis: Beachten Sie bitte die Änderungen im EStG ab 2020 in Verbindung mit selbständigen Vertretungsärzten.
Stand: 27. November 2019
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