Nach dem Abgabenänderungsgesetz 2015 dürfen die Einkünfte aus bestimmten, höchstpersönlichen Tätigkeiten nur der Person zugerechnet werden, die diese Leistung auch erbringt und nicht über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft abgerechnet werden.
Nach der Neuregelung werden die Einkünfte auch der leistungserbringenden natürlichen Person zugerechnet, wenn die „zwischengeschaltete“ Kapitalgesellschaft formal der Vertragspartner des Empfängers der Leistung ist.
Eine Zurechnung an die leistungserbringende Person erfolgt, wenn die Körperschaft
- unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und
- über keinen eigenständigen Betrieb verfügt, der sich von der Tätigkeit der natürlichen Person abhebt.
Ein eigenständiger Betrieb, der sich von der Leistung der natürlichen Person abhebt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Betrieb Mitarbeiter beschäftigt. Diese Mitarbeiter dürfen aber nicht nur bloße Hilfstätigkeiten ausüben, wie z. B. ein Sekretariat.
Welche Leistungen zählen zu diesen höchstpersönlichen Tätigkeiten?
Diese höchstpersönlichen Tätigkeiten sind im Gesetz (taxativ) aufgezählt:
- Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft, wie z. B. Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Privatstiftung sowie
- Tätigkeit als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler oder Vortragender.
Beispiel: Ein Schriftsteller gründet eine GmbH und verrechnet die schriftstellerischen Leistungen aus der GmbH. Treffen oben angeführte Voraussetzungen zu, dann werden diese Leistungen nicht der GmbH, sondern dem Schriftsteller persönlich zugerechnet. Dies kann wesentliche Unterschiede bei der Abgabenbelastung zur Folge haben.
Stand: 27. Jänner 2016
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