Vom UFS anerkannt
Eine Arbeitnehmerin, die in der Kundenbetreuung und im Verkauf tätig ist, hatte die Wohnung nebenan (neben ihrer Wohnung) gemietet. Durch dieses Homeoffice ersparte sie sich die Fahrtzeiten zu ihrem Arbeitsplatz.
Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie vereinbart, dass sie bis zu 50 % ihrer Arbeitszeit im Home Office arbeitet. Die Arbeitnehmerin hat die Kosten für das Büro selbst zu tragen. Sie werden vom Arbeitgeber nicht ersetzt.
Laut UFS Wien (Unabhängiger Finanzsenat) darf die Arbeitnehmerin die Mietkosten für das Büro steuerlich absetzen, weil
- das Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbands gelegen ist und
- eine private Mitveranlassung bzw. ein Zusammenhang der Ausgaben mit der Lebensführung ausscheidet.
Angaben im Mietvertrag
Im Mietvertrag ist auch der Ehemann als Mieter eingetragen. Weiters dürfte die Wohnung laut Mietvertrag nur für Wohnzwecke verwendet werden. Laut UFS sind die genauen Bezeichnungen im Mietvertrag unerheblich, da die Wohnung unzweifelhaft als Arbeitsplatz dient. An der Abzugsfähigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber zusätzlich einen Arbeitsplatz hat.
Vom UFS nicht anerkannt
In einer anderen Entscheidung des UFS Wien wurde der Abzug als Werbungskosten nicht anerkannt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall als Verkaufsrepräsentant tätig, überwiegend im Außendienst.
Er bekommt von seinem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Der UFS sieht hier keine berufliche Notwendigkeit für die Anmietung einer Wohnung gegeben.
Stand: 06. Juni 2012
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