Bisherige Rechtsprechung
Bisher ging die Finanzverwaltung sehr strikt bei dem Thema der Abzugsfähigkeit von Reisekosten vor. Als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzugsfähig waren bislang nur jene Reiseaufwendungen, die ausschließlich betrieblich veranlasst waren. Bei gemischt veranlassten Reisen verwies die Finanzverwaltung auf das Aufteilungsverbot. Dadurch waren die Reisekosten zur Gänze nicht abzugsfähig.
Neues Verwaltungsgerichtshof-Urteil
Durch ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Blatt gewendet. Erstmalig in einer Entscheidung ging der VwGH vom Aufteilungsverbot in einen beruflichen (betrieblichen) und privaten Bereich ab. Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich) mitveranlasst wurde, liegt beim Steuerpflichtigen.
Die Reise muss sich eindeutig in einen beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als auch für die Unterkunft abzugsfähig. Werden täglich berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.
Fahrt- oder Flugkosten
Fahrtkosten werden nach dem Verhältnis der jeweiligen beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Aufenthaltstage aufgeteilt.
Laut dem VwGH können bei „fremdbestimmten Reisen“ die Fahrtkosten einer Reise zur Gänze abgezogen werden.
Dies sind Reisen, bei denen ein berufliches (betriebliches) Ereignis der auslösende Moment für den Antritt der Reise war (wenn z.B. eine Reise durch den Arbeitgeber vorgeschrieben wurde). Auch wenn während der Reise Urlaubstage konsumiert werden, können in diesem Fall die gesamten Fahrtkosten abgesetzt werden.
Stand: 06. Mai 2011
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