Die Pendlerpauschale soll den Arbeitnehmern einen Teil der Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz ersetzen.
Ein Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale besteht, wenn die einfache Wegstrecke länger als 20 km ist und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar, hat man bereits ab einer einfachen Fahrtstrecke ab 2 km Anspruch auf das große Pendlerpauschale. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels muss zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zumutbar sein.
Mehrere Wohnsitze
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnsitze, so geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass er den näheren Wohnsitz hauptsächlich benützt. Laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) Wien kann jedoch auch der weiter entfernte Wohnsitz maßgeblich sein. Allerdings nur wenn der Steuerpflichtige überwiegend in dem weiter weg vom Arbeitsplatz gelegenen Wohnsitz wohnt. Die Beweispflicht hierfür liegt beim Steuerpflichtigen.
In dem aktuellen Urteil wurde das überwiegende Pendeln von dem weiter entfernten Wohnsitz nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, daher wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Der Steuerpflichtige hatte zwar angegeben wie viele Kilometer er gefahren ist, die stimmten aber nicht mit der Wegstrecke überein.
Auch der nachgewiesene Energieverbrauch entsprach eher einer fallweisen Wohnungsnutzung.
Die Beweise sind der Behörde vom Steuerpflichtigen vorzulegen. Laut UFS ist diese nicht dazu verpflichtet, einen Steuerpflichtigen wiederholt darauf hinzuweisen, die Beweise vorzulegen.
Stand: 12. April 2012
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