Die Wiedereingliederung länger erkrankter Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess soll durch das am 1.7.2017 in Kraft tretende Wiedereingliederungsteilzeitgesetz erleichtert werden. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung.
Arbeitsrechtlich wird eine Wiedereingliederungsteilzeit-Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen (auf freiwilliger Basis für beide Seiten).
Die Entgelteinbuße des Arbeitnehmers wird mit dem Wiedereingliederungsgeld (Sozialleistung) ausgeglichen.
Beide Maßnahmen bedingen einander
Die Wiedereingliederungsteilzeit wird erst mit Zuerkennung des Wiedereingliederungsgeldes wirksam und endet mit dem Entfall des Anspruchs. Die Zuerkennung des Wiedereingliederungsgeldes setzt eine Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung voraus.
Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers als Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Da die Maßnahme der Wiedererlangung und Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers dient, ist sie für jene Fälle von Erkrankungen gedacht, in denen eine volle Einsatzfähigkeit in absehbarer Zeit wieder zu erwarten ist, die Erkrankung jedoch noch nicht vollständig ausgeheilt ist.
Voraussetzungen für die schriftliche Vereinbarung einer befristeten Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit:
- Vorangegangener, mindestens sechswöchiger ununterbrochener Krankenstand,
- mindestens drei Monate rechtlich ununterbrochen andauerndes Arbeitsverhältnis,
- Bestätigung der Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit,
- vor Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung muss eine Beratung durch fit2work erfolgen, außer Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitsmediziner stimmen dieser und dem Wiedereingliederungsplan zu, bzw.
- Vorliegen eines Wiedereingliederungsplans, der bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen ist.
Inhalt der Wiedereingliederungsteilzeit-Vereinbarung
Die Vereinbarung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Sie darf keine Auswirkung auf die geschuldete Leistung haben. Durch die verkürzte Arbeitszeit bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes sind im Rahmen des Arbeitsvertrages zulässig.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss – hinsichtlich der Gesamtdauer – mindestens um ein Viertel und maximal um die Hälfte herabgesetzt werden. Für einzelne Monate kann die Arbeitszeitreduktion auch abweichend festgelegt werden, wobei aber 30 % der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (zwölf Stunden absolute Untergrenze) und die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten werden dürfen.
Beginn und Ende
Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tages wirksam. Die Dauer liegt zwischen einem und sechs Monaten. Eine einmalige Verlängerung von einem bis drei Monaten ist unter bestimmten Umständen möglich.
Mit Entfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld endet auch die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Anspruchseinstellung folgenden Tag. Außerdem kann der Arbeitnehmer schriftlich eine vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Normalarbeitszeit verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben ist. Dann darf der Arbeitnehmer frühestens drei Wochen, nachdem er dem Arbeitgeber seinen Beendigungswunsch mitgeteilt hat, wieder zu Normalarbeitszeiten arbeiten.
Stand: 27. April 2017
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