Der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
Diese Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Größe eines Betriebs und der Anzahl der Mitarbeiter.
Kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden?
In welcher Form die Aufzeichnung erfolgt (elektronisch, händisch), ist gesetzlich nicht geregelt. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe allerdings an seine Mitarbeiter delegieren. Verantwortlich bleibt jedoch der Arbeitgeber.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) muss eine Vereinbarung zur Übertragung der Aufzeichnungspflicht getroffen werden, z.B. Betriebsvereinbarung. Selbst wenn der Arbeitnehmer zu Hause arbeitet, bewirkt dies keine automatische Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer.
Welche Angaben müssen gemacht werden?
Grundsätzlich sollten für jeden einzelnen Mitarbeiter folgende Aufzeichnungen geführt werden:
- Normalstunden/Überstunden und die genauen Pausenzeiten (tagfertig). Wichtig ist, dass nicht nur die Summe der täglichen Stundenanzahl aufgeschrieben wird, sondern die tatsächlichen Zeiten, in denen gearbeitet wurde (z.B. 8 - 12 Uhr)
- (Block)Nachtarbeit (ab 19 Uhr)
- Überstunden
- Feiertagsstunden/Ruhezeiten
- Urlaube, Krankenstand, freie Tage
- Salden von Arbeitsstunden, Resturlaub
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen Strafen
Werden keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen gemacht, sieht das Arbeitszeitgesetz erhebliche Strafen vor.
Die Bestrafung erfolgt pro Dienstnehmer, für den die Aufzeichnungen mangelhaft sind. Der Strafrahmen liegt bei € 72,00 bis € 1.815, 00 (im Wiederholungsfall liegt die Mindeststrafe bei € 145,00).
Stand: 9. November 2012
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