Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und
- das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz aufhält,
- das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
- für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt und betragen für 2019:
Altersgruppe | 2018 |
0 – 3 Jahre | € 208,00 |
3 – 6 Jahre | € 267,00 |
6 – 10 Jahre | € 344,00 |
10 – 15 Jahre | € 392,00 |
15 – 19 Jahre | € 463,00 |
19 – 28 Jahre | € 580,00 |
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat für das 1. Kind € 29,20, das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40.
Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhalten, wird ab 2019 die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags auf Basis der vom Statistischen Amt der EU veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz im Verhältnis zu Österreich bestimmt.
Stand: 25. September 2018
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