Um der geplanten Verschiebung von Unternehmensgewinnen in Niedrigsteuerstaaten einen Riegel vorzuschieben, haben sich im Jahr 2021 135 Staaten auf die Einführung einer globalen Mindeststeuer im Ausmaß von 15 % geeinigt.
Auch alle EU-Staaten sind dieser Initiative beigetreten. Die globale Mindestbesteuerung gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen. In Österreich wird die Vorlage einer gesetzlichen Umsetzung im Herbst 2023 erwartet.
Wie funktioniert die Mindeststeuer und wer ist betroffen?
Durch die Einführung der globalen Mindeststeuer soll sichergestellt werden, dass Gewinne von international agierenden Unternehmensgruppen künftig zumindest einer effektiven Besteuerung im Ausmaß von 15 % unterliegen.
Betroffen von der globalen Mindeststeuer sind alle Unternehmungen, die über eine beherrschende Beteiligung an einem Tochterunternehmen verfügen oder eine Betriebsstätte im Ausland unterhalten.
Zudem muss der Konzern einen konsolidierten Jahresumsatz von mehr als € 750 Mio. in mindestens zwei der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre aufweisen. Direkt betroffen sind demnach ca. 80 österreichische (Mutter-) Unternehmungen sowie indirekt eine Vielzahl österreichischer Tochtergesellschaften und Betriebsstätten, welche im Rahmen der Erklärungspflichten Finanzdaten an ihre ausländischen Konzernmütter bereitstellen müssen.
Gibt es Ausnahmen?
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind staatliche Unternehmen sowie internationale gemeinnützige Organisationen und Pensionsfonds. Auch gilt die Mindestbesteuerung nicht für Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds, wenn sie an der Konzernspitze stehen.
Ausnahmen bestehen weiters für Unternehmensgruppen, die in einem Staat weniger als € 10 Mio. Umsatz und € 1 Mio. Gewinn erwirtschaften sowie für rein nationale Unternehmen in der Anfangsphase (fünf Jahre) der Aufnahme ihrer internationalen Geschäftstätigkeit.
Stand: 27. September 2023
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