Die Bestimmungen über die Rechte der Finanzpolizei finden sich im Ausländerbeschäftigungsgesetz und im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Die Finanzpolizei ist berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten. Auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.
Des weiteren zählt es zu ihren Befugnissen, Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen.
Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit ist sie dazu befugt, die Identität von Personen festzustellen. Dazu gehört das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der überprüften Person.
Die Rechte für dieses Vorgehen hat die Finanzpolizei aber nur in einem
Fall: Es muss ein Grund zur Annahme bestehen, dass dort (in diesen
Gebäuden oder Fahrzeugen oder von diesen Personen) Zuwiderhandlungen gegen
die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen
werden.
Im Regelfall ist die Finanzpolizei nicht dazu berechtigt, Personen
festzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist.
Jedoch ist die Finanzpolizei nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dazu
berechtigt, Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen, wenn Gründe
dafür bestehen, dass diese Personen illegal beschäftigt werden.
Die Finanzpolizei darf das Betriebsgelände nicht auf gewaltsame Weise
betreten.
Zwangsstrafen
Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist es allerdings strafbar, die Kontrolle unberechtigt zu verhindern. Das Strafmaß liegt hier zwischen € 2.500,00 und € 8.000,00.
Stand: 11. August 2011
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