Über- und Doppelzahlungen von Kunden kommen, wie auch im folgenden Sachverhalt, im Alltag regelmäßig vor:
Im Rahmen einer Außenprüfung wurden Doppel- oder Überzahlungen von Kunden festgestellt, die nach zwölf Monaten über das "Ertragskonto 0 %" ausgebucht wurden. Das Finanzamt befand, dass die von Kunden getätigten Doppel- oder Überzahlungen (Kunden hatten Rechnungsbeträge oder Teile davon irrtümlich doppelt bezahlt) in einem Kausalzusammenhang mit steuerbaren Lieferungen stünden. Damit seien sie als Teil des Entgelts anzusehen (und somit steuerpflichtig), sofern es nicht zu einer Rückzahlung und damit zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage komme.
Letztendlich hatte der Verwaltungsgerichtshof über diesen Fall zu entscheiden und gab dem Finanzamt unter anderem mit folgender Begründung recht: Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde – wenn auch irrtümlich – seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht.
Diese Erkenntnis fand nun auch wie folgt Niederschlag in den Umsatzsteuerrichtlinien: Doppel- oder Überzahlungen sind als Teil des Entgelts anzusehen, wenn bei derartigen Zahlungen der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung gegeben ist, weil der Kunde (wenn auch irrtümlich) seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht. Eine nachträgliche Doppel- oder Überzahlung führt somit zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Wird eine Doppel- oder Überzahlung an den Leistungsempfänger rückerstattet, ist sie nicht mehr Teil des Entgelts – es kommt zu einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage.
Stand: 01. September 2021
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